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Morris Hohen

Urheberrecht und Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich gilt im Urheberrecht das „Schöpferprinzip“, das heißt nur der Schöpfer eines Werkes ist als der Urheber anzustehen. Dem Urheber steht das Recht zur Veröffentlichung des Werkes zu. Darüber hinaus hat er noch einige weitere exklusive Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Werkintegrität. Dieser Grundsatz besagt, dass das Werk nur in der von ihm genehmigten Form dargestellt oder wiedergegeben werden darf. Eine Veränderung ohne seine Zustimmung ist rechtswidrig.


Geschieht die Schaffung des Werkes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so ist dem Arbeitgeber die angemessene Nutzung des Werkes einzuräumen. Dieses Nutzungsrecht ist als die Gegenleistung für die Zahlung des Arbeitslohns an den angestellten Arbeitnehmer zu sehen. Das Urheberrecht wendet hierbei die Prinzipien der „Zweckübertragungslehre“ an. Das Wesen und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses sowie die betrieblichen Erfordernisse am Werk werden hierbei zur Abwägung der Interessen berücksichtigt. Der Arbeitnehmer bleibt der Urheber des Werkes, dem Arbeitgeber werden jedoch standardmäßig die für seinen regelmäßigen Betriebsablauf nötigen Nutzungsrechte am Werk eingeräumt. Macht beispielsweise ein Fotograf Fotos für seinen Arbeitgeber, einen Zeitschriften-Verlag, so darf dieser die Fotos für seine Zeitschriften nutzen. Würde der Verlag die Fotos aber als Zusatzgeschäft an andere Verlage verkaufen, benötigt er die Zustimmung des Fotografen als Urheber der Fotos. Dem Fotografen würde laut Gesetz eine angemessene Entschädigung zustehen, sollte im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges regelt sein.


Eine spezielle Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Entwicklung bzw. das Programmieren von Computerprogrammen im Angestelltenverhältnis dar. Das deutsche Urheberrecht regelt in § 69b UrhG, dass grundsätzlich in solchen Fällen die Rechte am Werk und damit alle vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber übergehen. Im Arbeitsvertrag darf jedoch etwas anderes geregelt werden. Voraussetzung ist, dass es sich beim Computerprogramm um ein Werk im Sinne des Gesetzes handelt, denn erst ab einem gewissen Umfang der Programmierarbeiten ist diese Voraussetzung aus Sicht des Gesetzes gegeben.


Wenn im Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Urheberrechts klar benannt und ausführlich geregelt werden, lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten in der Regel vermeiden.



Urheberrecht im Arbeitsverhältnis erklärt



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